AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Thomas Stern Elektrotechnik

Stand: Okt. 2014

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners vorbehaltlos ausführen.

1.2 Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen gelten diese AGB entsprechend, auch wenn bei einer erneuten Beauftragung nicht ausdrücklich nochmals auf unsere AGB hingewiesen wird.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von unserem Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung vom Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung.

2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindender Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Der Vertragspartner ist an seinen Antrag 2 Wochen gebunden.

2.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung des Auftrages erklärt werden.

3. Preise, Kosten

3.1. Unsere Preise gelten in EUR und zwar ab Lager in Mayen zzgl. der jeweils geltenden gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Soll der Vertragsgegenstand versendet werden, so trägt der Vertragspartner die Transport- und Verpackungskosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.

3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versand-weg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Verpackung.

3.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Vertragspartners; ausgenommen sind Paletten. Etwas anderes gilt nur, wenn eine gesetzliche Pflicht, etwa auf Grund der Verpackungsordnung zur Rücknahme von Verpackungen besteht.

3.5 Preis- und Kostenerhöhungen, welchen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss eintreten, berechtigen uns gegenüber Unternehmern, den Preis anzupassen. Bei Geschäften mit Verbrauchen sind wir innerhalb der ersten 4 Monate an die vereinbarten Preise gebunden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Kaufpreis bzw. Werklohn sind fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

4.2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.3 Sämtliche Zahlungen dürfen nur an uns geleistet werden. Mitarbeiter und Vertreter unserer Firma sind nur bei Vorlage einer Vollmacht befugt, Zahlungen anzunehmen. Die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht bleiben davon unberührt.

4.4. Wechsel, Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne Gewähr entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung der Papiere trägt der Vertragspartner. Erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrags auf unserem Bankkonto gilt der Wechsel bzw. Scheck als eingelöst.

4.5 Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund von Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.

4.6 Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

4.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis/Werklohn durch mangelnde Leistungsfähigkeit

des Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.8 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen ist ausgeschlossen.

4.9 Ab einen Auftragswert höher 1500,00 € netto behalten wir uns das Recht einer Anzahlung vor.

5. Lieferbedingungen

5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.

5.2 Im Falle einer Auftragsänderung wird individuell eine neue Lieferfrist vereinbart oder von uns bei Änderung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, ändert sich die Lieferfrist um ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.

5.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten.

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertragspartners wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

5.5 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorsehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

5.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.

In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

5.7 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 5,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.8 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Sie gelten als Selbstständige Lieferung und können als solche in Rechnung gestellt werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.

Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Vertragspartner schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

6.2 Eigentumsvorbehalt bei Unternehmern die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.

Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Vertragspartner schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.

Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Vertragspartner darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist , können wir vom Vertragspartner verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

Der Vertragspartner darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Vertragspartner bestehen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und wir uns bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für uns verwahren. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

6.3 Versicherung der Vorbehaltsware der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so muss er die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigenen Kosten rechtzeitig durchführen.

6.4 Pfändung der Vorbehaltsware bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner .

7. Gewährleistung

7.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Zum Nachweis einer zugesicherten Eigenschaft ist eine schriftliche Erklärung von uns erforderlich. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so gilt als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Vertragspartner, vom Hersteller oder von uns stammt. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so übernehmen wir für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) jedoch keine Haftung. In jedem Fall bleiben geringfügige Konstruktions- und Formänderungen vorbehalten, sofern keine erhebliche Änderung des Vertragsgegenstandes erfolgt.

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis/Werklohn bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.6 Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.

7.8 Ist zwischen uns und dem Vertragspartner ein Kaufvertrag geschlossen worden und ist dieser für beide Seiten ein Handelsgeschäft i.S.d. § 377 HGB, so setzen Mängelansprüche des Vertragspartners voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7.9 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen

8. Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften.

9. Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Rechte des AGs wegen Mängeln verjähren in 1 Jahr ab Abnahme. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktritts-rechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die einjährige Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im Falle der uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des AGs und im Falle eines arglistigen Verhaltens unsererseits.

9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Urheberrechte, Datenschutz

10.1 Sämtliche von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionsvorschläge, Muster, Werbedrucke, sowie die von uns gefertigten Kalkulationsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen von dem Kunden weder nachgebildet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

10.2 wird der Auftrag auf der Grundlage von dem Kunden beigebrachter Zeichnungen oder Entwürfe durchgeführt, so versichert der Kunde, dass keine der Ausführung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen. Falls gleichwohl derartige Rechte begründet sind, hat uns der Kunde von sämtlicher Haftung wegen eventueller Urheberrechtsverletzungen im Innenverhältnis freizustellen.

10.3 Zum Datenschutz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Daten werden nur im Rahmen der Auftragsabwicklung erfasst, verarbeitet und abgespeichert.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

11.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weiler. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

11.4 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.