Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Seit Januar gilt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG).
So werden die Eigentümer von Gebäuden erstmals verpflichtet, alle neu installierten Verbrauchszähler für Strom, Wärme und Wasser dem Eichamt zu melden.
Werden Zähler abgelesen, deren Eichfrist überschritten ist, dürfen die verbrauchswerte nicht mehr für die Abrechnung verwendet werden. Das ist vor allem in der Wohnungswirtschaft relevant.
Allerdings entfällt künftig die Ersteichung durch die zuständige Behörde. Die neuen Verbrauchszähler sind dem Eichamt jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Installation zu melden. Die Verantwortung trägt der Eigentümer der Immobilie, der die Zähler zur Abrechnung gegenüber Mietern nutzt. Werden die Zähler nicht gemeldet oder Zähler mit abgelaufener Eichfrist für Abrechnungen verwendet, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Meldepflicht wirkt seit Jahresbeginn 2015. Auch neue Zweitrichtungszähler für Photovoltaikanlagen sind dem Eichamt anzuzeigen, da sie der Abrechnung der Einspeisevergütung mit dem Netzbetreiber dienen.
Folgende Eichfristen wurden festgelegt: sechs Jahre für Kaltwasserzähler, fünf Jahre für Warmwasserzähler und fünf Jahre für Wärmemengenzähler. Elektrozähler mit Laufscheibe müssen alle 16 Jahre ausgetauscht und neu geeicht werden, elektronische Zähler alle acht Jahre. Es wird empfohlen, nur neue Zähler einzubauen, die sich per Funk auslesen lassen.
Weitere Infos: www.eichamt.de
Quelle: www.photovoltaik.eu